Erwerbsminderung
Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird unterschieden in:
- Teilweise Erwerbsminderung: Teilweise erwerbsgemindert sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung für unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
- Volle Erwerbsminderung: Voll erwerbsgemindert sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung für unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Soweit die sonstigen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sind, haben Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf Gewährung der Rente.
Bezugsdauer der Renten wegen Erwerbsminderung
Endet die befristete Rente und hat sich der Gesundheitszustand nicht gebessert, kann die Rente weiter gewährt werden – eventuell erneut befristet. Deshalb sollte rechtzeitig ein Folgeantrag gestellt werden.
Wird bei einer ärztlichen Überprüfung festgestellt, dass sich die Erwerbsfähigkeit verbessert hat, kann der Rentenanspruch entfallen.
Renten wegen Erwerbsminderung werden unbefristet erbracht, wenn der Rentenanspruch allein medizinisch bedingt ist und eine Besserung des Gesundheitszustandes „unwahrscheinlich“ ist. Hiervon ist auch nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen
|